Deutschlandticket
Seit Mai 2023 gibt es das bundesweit gültige Deutschlandticket. Dieses Ticket berechtigt zur Nutzung aller Nahverkehrsangebote. Das gilt auch für alle Bürgerbusse, und zwar unabhängig davon, welcher Tarif ansonsten im Bürgerbus gilt. Dies wurde in einem Schreiben des Verkehrsministeriums vom April 2023 klargestellt. Das Deutschlandticket wird weiter angeboten und kostet 63,- € ab dem Jahr 2026. Für den Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben durch das Deutschlandticket ist ein Erlass des NRW-Verkehrsministeriums vom 20.11.2025 herausgegeben worden. Eine Erläuterung der Regelung, vor allem in Bezug auf die Besonderheiten der Bürgerbusse, wurde anlässlich des Bürgerbus-Seminars 2026 verfasst. Die Folien mit den Informationen dazu sind auf der Seite 'Seminare' abgelegt.
Folgende Dokumente stehen aktuell zur Verfügung:
- Die Richtlinien für den Ausgleich 2026 (PDF-Datei)
- als Anlage 1 der Antragsvordruck (Excel-Datei)
- als Anlage 2 der Musterbewilligungsbescheid (Word-Datei)
Für das geänderte Verfahren ab 2026 gilt, wie bisher schon:
Antragsteller der Ausgleichszahlungen ist immer das Verkehrsunternehmen!
Die Erfahrungen der Bürgerbusvereine mit dem Deutschlandticket sind sehr unterschiedlich. Fahrgaststeigerungen werden weitgehend überall verzeichnet, was ja auch das grundsätzliche Ziel dieses Ticketangebotes war. Zum Teil führt diese Steigerung aber auch zu Problemen mit der Kapazität. Dies vor allem dann, wenn die eigentliche Zielgruppe nicht mehr bedient werden kann, weil nun Pendler und Schüler den Bürgerbus vermehrt nutzen. Grundsätzlich stellt der Bürgerbus aber ein öffentliches Angebot dar, das von allen genutzt werden kann. Darüber hinaus kann es zu Einnahmeverlusten führen, wenn ehemals zahlende Fahrgäste nun über das neue Ticket verfügen.
Vereinzelt wird ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zu den erhobenen Fahrgastzahlen und Fahrgeldeinnahmen gefordert. Nach Auskunft des Verkehrsministeriums ist dies bei Bürgerbusvereinen aber erst dann erforderlich, wenn der Ausgleichsbetrag 15.000 € übersteigt. Demnach kann die Regelung aus Nummer 3.1.2 der Richtlinie zur Fahrgelderstattung nach dem SGB IX (Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)) analog angewendet werden. Dort ist geregelt, dass bei Bürgerbusvereinen bei einem zu erwartenden Erstattungsbetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr auf die Vorlage eines Testats verzichtet werden kann, wenn die Höhe der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen durch eine geeignete Stelle der jeweiligen Kommune (z. B. örtliches Rechnungsprüfungsamt) oder durch das die Bürgerbuslinie betreuende Verkehrsunternehmen bestätigt wird.