Möglichkeiten der Tarifgestaltung Deutschlandticket
Hier wird in Kürze eine Erläuterung zur den Tarifmöglichkeiten eingestellt einschließlich einer Erklärung zum neuen Deutschlandticket, das in allen Bürgerbussen anerkannt werden muss. Zunächst lediglich der Hinweis auf die Notiz unter Aktuelles vom 06.04.2023 und dem Schreiben des Verkehrsministeriums vom selben Tage.
Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt nach Angabe des Ministeriums wie beim Corona-Rettungsschirm über die betreuenden Verkehrsunternehmen oder die Aufgabenträger. Zu dem Verfahren aus 2022, als das 9 €-Ticket anerkannt werden musste, gab es folgende Erläuterung:
Erstattung von Fahrgeldverlusten durch die Anerkennung des 9-Euro-Tickets
Die aus der bundesweiten Anerkennung des 9-Euro-Tickets im gesamten ÖPNV somit auch bei den Bürgerbussen resultierenden Schäden aus Fahrgeldverlusten und Erstattungsleistungen werden nach den Modalitäten des ÖPNV-Rettungsschirms ausgeglichen. Dazu stellt das Verkehrsministerium des Landes NRW folgende Punkte klar:
1. Das 9-Euro-Ticket gilt bundesweit über eine Genehmigungsfiktion (§ 8 Regionalisierungsgesetz) im ÖPNV. Damit gilt es auch ohne besondere Genehmigung in den Bürgerbussen und ist dort anzuerkennen. Das gilt auch für solche Bürgerbusse, bei denen keine Verbundfahrausweise anerkannt werden und die deshalb keinen Pauschalzuschlag auf die Organisationskostenförderung erhalten.
2. Der aus der Anwendung resultierende Schaden aus Fahrgeldausfällen und geringeren Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen wird vom Land nach den seit 2020 praktizierten und bewährten Regularien zum ÖPNV-Rettungsschirm ausgeglichen. Dazu werden die auf die Preisbasis 2022 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums Juni bis August 2019 mit denen des Zeitraums Juni bis August 2022 verglichen und die Differenz als Ausgleich gewährt.
3. Für Bürgerbusse mit Inseltarif müssen somit in einem ersten Schritt die Fahrgeldeinnahmen Juni bis August 2019 auf die Preisbasis 2022 hochgerechnet werden. Wurden in dem Zeitraum 2019 beispielsweise 1.000 Karten mit einem Preis von je 1,10 Euro verkauft (Fahrgeldeinnahmen 1.100 €) und beträgt der Fahrpreis 2022 1,30 Euro, würden als Soll-Fahrgeldeinnahmen 1.300 Euro anzusetzen sein. Eine höhere Fahrgastzahl aufgrund des 9-Euro-Tickets spielt keine Rolle. Die Bürgerbusvereine müssen deshalb auch keine Statistik darüber führen.
4. Im zweiten Schritt sind für den Zeitraum Juni bis August 2022 die tatsächlich erzielten Fahrgeldeinnahmen zu ermitteln. Diese können geringer ausfallen, wenn auch die Stammkunden ein 9-Euro-Ticket besitzen. Die Differenz zwischen den hochgerechneten Einnahmen Juni bis August 2019 und den tatsächlichen Einnahmen Juni bis August 2022 bildet den erstattungsfähigen Schaden aus Fahrgeldverlusten.
5. Aus diesen Fahrgeldverlusten resultierende geringere Erstattungsleistungen nach dem SGB IX für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen sind ebenfalls als Schaden ausgleichsfähig.
6. Antragsteller können nicht die Bürgerbusvereine selbst sein, da sie personenbeförderungsrechtlich nicht Unternehmer sind und somit auch nicht einnahmeverantwortlich sein können. Den Antrag kann somit das betreuende Verkehrsunternehmen für den 9-Euro-Ticket-Schaden unmittelbar bei der Bezirksregierung stellen. Oder das betreuende Verkehrsunternehmen kann – was aus Vereinfachungsgründen zu empfehlen ist – den Schaden in die Schadensmeldung an den Aufgabenträger integrieren, der dann den Gesamtschaden des Unternehmens für das gesamte Jahr einschließlich Corona-Schadensausgleich und einschließlich des Schadensausgleichs für das 9-Euro-Ticket für die betreuten Bürgerbuslinien in einem Antrag bei der Bezirksregierung beantragt.
Die Schadensmeldung ist demnach Aufgabe des Verkehrsunternehmens. Vom Bürgerbusverein ist daher lediglich die dafür notwendige Erhebung zu machen. Es ist also zu erfassen, wie viele unentgeltliche Beförderungen aufgrund des Deutschlandtickets erfolgen.