Möglichkeiten der Tarifgestaltung Deutschlandticket
Im Bürgerbus gibt es verschiedene Möglichkeiten der Tarifgestaltung. In der Anfangszeit lag der Fokus vor allem darauf, ein möglichst einfaches Tarifsystem anzuwenden. Daher gibt es in vielen Bürgerbusprojekten einen Inseltarif, der ausschließlich in diesem Bürgerbus gilt. In der Regel werden dann Fahrausweise nur einer oder vielleicht zwei Tarifstufen verkauft, und zwar nur im Bürgerbus selber. Mehrfahrtenausweise oder Zeitausweise gibt es in der Regel nicht. Ausweise des Regionaltarifs werden nicht anerkannt. Die einzelnen Fahrausweise sind meist relativ günstig.
Das Land NRW präferiert inzwischen die Einbindung der Bürgerbusse in den Regional- und NRW-Tarif. Dabei kann dieser Tarif direkt im Bürgerbus angewendet werden, dann gelten im Bürgerbus nur diese Tarife. Meist werden aber nur Fahrausweise einer Tarifstufe im Bürgerbus verkauft. Der Regional- und NRW-Tarif kann aber auch nur anerkannt werden. Dann gilt im Bürgerbus ein Inseltarif, dessen Fahrausweise im Bus verkauft werden. Fahrausweise des Regional- und NRW-Tarifs werden aber anerkannt. Umsteiger mit gültiger Fahrkarte für den Beförderungsbereich, können den Bürgerbus also nutzen, ohne einen neuen Fahrausweis erwerben zu müssen.
Alle Tarifsysteme haben Vor- und Nachteile. Wird der Regional- und NRW-Tarif angewendet oder anerkannt, erhöhen sich die jährliche Organisationspauschale für den Bürgerbusverein und die Fahrzeugförderung (Erläuterungen unter Förderung).
Deutschlandticket
Ab dem 1. Mai 2023 gibt es das bundesweit gültige Deutschlandticket zum Monatspreis von zunächst 49 Euro, seit 2025 für 58 €. Für Schülerinnen und Schüler wird es in vielen Gemeinden dieses Ticket vom Schulträger oder verbilligt für 29 Euro geben. Dieses Ticket berechtigt zur Nutzung aller Nahverkehrsangebote. Das gilt auch für alle Bürgerbusse, und zwar unabhängig davon, welcher Tarif ansonsten im Bürgerbus gilt. Dies wurde in einem Schreiben des Verkehrsministeriums vom April 2023 klargestellt. Das Deutschlandticket wird auch in den kommenden Jahren angeboten und kosten ab 2026 64 Euro. Für den Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben durch das Deutschlandticket ist ein Erlass des NRW-Verkehrsministeriums vom 20.11.2025 herausgegeben worden. Leider erschließt sich der Inhalt nicht so einfach. Eine Erläuterung der Regelung, vor allem in Bezug auf die Besonderheites der Bürgerbusse kann der Dachverband derzeit noch nicht vorlegen. Hierzu sind wohl noch Gespräche mit dem Verkehrsministerium erforderlich. Folgende Dokumente sind uns jedenfalls zur Verfügung gestellt worden:
- Die Richtlinien für den Ausgleich 2026 (PDF-Datei)
- als Anlage 1 der Antragsvordruck (Excel-Datei)
- als Anlage 2 der Musterbewilligungsbescheid (Word-Datei)
Die folgenden Erläuterungen galten bis 2025. Erläuterungen für das Verfahren ab 2026 werden noch eingestellt.
Durch die Beförderung von Fahrgästen mit dem Deutschlandticket kann es zu Fahrgeldausfällen kommen, die erstattet werden sollen. Das betrifft alle Anbieter von Nahverkehrsleistungen und auch alle Bürgerbusvereine. Zur Erstattung der Fahrgeldeinnahmen bei Bürgerbusvereinen für das Jahr 2023 gibt es eine Erläuterung, die vom NRW-Verkehrsministerium in Abstimmung mit Pro Bürgerbus NRW erstellt worden ist. Darin wird erklärt, welche Angaben gemacht werden müssen, um die Erstattung zu bekommen, und nach welchem Verfahren die Höhe der Erstattung berechnet wird. Das Erläuterungsschreiben 2023 und eine Berechnungshilfe für 2023 sind im Folgenden abgelegt. Für 2025 gilt grundsätzlich dasselbe Verfahren wie auch schon im Vorjahr. Es werden wieder die Fahrgeldeinnahmen von 2019 mit den aktuellen Tarifen auf 2025 hochgerechnet und die Differenz zu den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in 2025 erstattet. Für 2025 wurde der Verkehrs-Zuwachsfaktur von 1,3 auf 3,9 % erhöht.
Erläuterungsschreiben Deutschlandticket 2023
Berechnungshilfe 2024 (Excel-Tabelle zum Download)
Berechnungshilfe 2025 (Excel-Tabelle zum Download)
Zu dieser Erläuterung möchten wir noch einige eigene Hinweise ergänzen:
Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind nur die genannten Kennzahlen erforderlich. Es kommt nur auf den Unterschied zwischen den fiktiven Einnahmen, die auf Basis der verkauften Tickets in 2019 (bei den neuen Bürgerbusprojekten aus 2022 bzw. 2023) ermittelt werden, und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen an. Wie viele Fahrgäste tatsächlich mit dem Deutschland-Ticket mitgefahren sind, ist für die Berechnung völlig unerheblich und muss daher auch nicht erfasst oder bei der Berechnung eines Ausgleichs berücksichtigt werden. Da aber sicherlich mal die Frage gestellt wird, wie denn das Ticket auch im Bürgerbus genutzt wurde, halten wir es für sinnvoll, dennoch eine Zählung vorzunehmen. Man ist selbst ja auch ein bisschen neugierig.
Die Vereine müssen nur die Kennzahlen an das betreuende Verkehrsunternehmen schicken. Die Berechnung, die in der Erläuterung im Detail erklärt wird, muss nicht selbst durchgeführt werden. Dieser Teil der Erläuterung dient im Grunde nur dazu, das Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages transparent zu machen, so dass es von den Bürgerbusvereinen nachvollzogen werden kann. Wir empfehlen, die Berechnung durchzuführen und das Ergebnis auch an das VU zu schicken. Damit die Berechnung einfacher wird, haben wir eine Excel-Tabelle erstellt, in die nur die Kennzahlen in den blau hinterlegten Feldern eingetragen werden müssen, damit der Ausgleichsbetrag berechnet wird. Diese Rechentabelle ist auch mit dem VM abgestimmt. Darin ist auch die Berechnung der zusätzlichen Erstattung der Schwerbehindertenbeförderung möglich. Hierfür muss lediglich der Prozentsatz des Anteils der beförderten schwerbehinderten Personen eingesetzt werden.
In der Tabelle werden die Ist-Einnahmen des laufenden Jahres abgefragt. Diese sind natürlich vor Jahresende noch nicht bekannt. Dazu sollten die Verkehrsunternehmen vorläufige Zahlen liefern und sollen diese daher vorab bei den Bürgerbusvereinen abfragen. Eine Spitzabrechnung wird es erst Anfang des übernächsten Jahres geben. Diese Vorgehensweise setzt sich zumindest für die Jahre 2024 und 2025 fort.
Das Vergleichsverfahren zu den Zahlen von 2019 lässt sich für alle Bürgerbusprojekte, die ihren Betrieb erst danach begonnen haben, natürlich nicht anwenden. Für diese Fälle gibt es leider auch kein vorgegebenes Verfahren, im Grunde also auch keinen Ausgleich von Mindereinnahmen. Das Verkehrsministerium schlägt dafür eine Regelungsmöglichkeit im Rahmen der internen Abrechnung der betreuenden Verkehrsunternehmen vor. In die Berechnung des Ausgleichbetrages wird auch berücksichtigt, ob sich die Verkehrsleistungen aller Linien des Unternehmens gegenüber dem Vergleichsjahr erhöht haben, also der gefahrenen Gesamtkilometer. Darin sind auch die Leistungen des Bürgerbusses enthalten. Erhöhen sich die Verkehrsleistungen gegenüber dem Vergleichsjahr, erhöht sich auch der Ausgleichsbetrag. Da mit einer neuen Bürgerbuslinie zusätzliche km-Leistungen erbracht werden, erhöht sich auch der Ausgleich für das Unternehmen für diesen Anteil , auch wenn das eher marginal ist. Der Bürgerbusverein kann nun mit dem Verkehrsunternehmen über eine Weiterleitung dieses Ausgleichsanteils verhandeln, der sich aus der zusätzlichen Verkehrsleistung der Bürgerbuslinie ergibt. Auch dies hat nichts mit der Anzahl der Fahrgäste mit Deutschlandticket zu tun!
Für 2026 soll ein neues Berechnungsverfahren entwickelt werden, was allerdings von der neuen Bundesregierung abhängt.
Die Erfahrungen der Bürgerbusvereine mit dem Deutschlandticket sind sehr unterschiedlich. Fahrgaststeigerungen werden weitgehend überall verzeichnet, was ja auch das grundsätzliche Ziel dieses Ticketangebotes war. Zum Teil führt diese Steigerung aber auch zu Problemen mit der Kapazität. Dies vor allem dann, wenn die eigentliche Zielgruppe nicht mehr bedient werden kann, weil nun Pendler und Schüler den Bürgerbus vermehrt nutzen. Grundsätzlich stellt der Bürgerbus aber ein öffentliches Angebot dar, das von allen genutzt werden kann. Darüber hinaus kann es zu Einnahmeverlusten führen, wenn ehemals zahlende Fahrgäste nun über das neue Ticket verfügen. Die Erstattung der Einnahmeausfälle erfolgt offensichtlich eher schleppend. Soweit über das betreuende Verkehrsunternehmen hierzu keine Regelung gefunden werden kann, muss im Zweifelsfall die Ausfallbürgschaft der Kommune in Anspruch genommen werden. Letztendlich wird darüber die finanzielle Sicherheit des Bürgerbus-Projektes garantiert.
Vereinzelt wird ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zu den erhobenen Fahrgastzahlen und Fahrgeldeinnahmen gefordert. Nach Auskunft des Verkehrsministeriums ist dies bei Bürgerbusvereinen aber erst dann erforderlich, wenn der Ausgleichsbetrag 15.000 € übersteigt. Demnach kann die Regelung aus Nummer 3.1.2 der Richtlinie zur Fahrgelderstattung nach dem SGB IX (Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)) analog angewendet werden. Dort ist geregelt, dass bei Bürgerbusvereinen bei einem zu erwartenden Erstattungsbetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr auf die Vorlage eines Testats verzichtet werden kann, wenn die Höhe der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen durch eine geeignete Stelle der jeweiligen Kommune (z. B. örtliches Rechnungsprüfungsamt) oder durch das die Bürgerbuslinie betreuende Verkehrsunternehmen bestätigt wird.