Möglichkeiten der Tarifgestaltung Deutschlandticket
Im Bürgerbus gibt es verschiedene Möglichkeiten der Tarifgestaltung. In der Anfangszeit lag der Fokus vor allem darauf, ein möglichst einfaches Tarifsystem anzuwenden. Daher gibt es in vielen Bürgerbusprojekten einen Inseltarif, der ausschließlich in diesem Bürgerbus gilt. In der Regel werden dann Fahrausweise nur einer oder vielleicht zwei Tarifstufen verkauft, und zwar nur im Bürgerbus selber. Mehrfahrtenausweise oder Zeitausweise gibt es in der Regel nicht. Ausweise des Regionaltarifs werden nicht anerkannt. Die einzelnen Fahrausweise sind meist relativ günstig.
Das Land NRW präferiert inzwischen die Einbindung der Bürgerbusse in den Regional- und NRW-Tarif. Dabei kann dieser Tarif direkt im Bürgerbus angewendet werden, dann gelten im Bürgerbus nur diese Tarife. Meist werden aber nur Fahrausweise einer Tarifstufe im Bürgerbus verkauft. Der Regional- und NRW-Tarif kann aber auch nur anerkannt werden. Dann gilt im Bürgerbus ein Inseltarif, dessen Fahrausweise im Bus verkauft werden. Fahrausweise des Regional- und NRW-Tarifs werden aber anerkannt. Umsteiger mit gültiger Fahrkarte für den Beförderungsbereich, können den Bürgerbus also nutzen, ohne einen neuen Fahrausweis erwerben zu müssen.
Alle Tarifsysteme haben Vor- und Nachteile. Wird der Regional- und NRW-Tarif angewendet oder anerkannt, erhöhen sich die jährliche Organisationspauschale für den Bürgerbusverein und die Fahrzeugförderung (Erläuterungen unter Förderung).
Deutschlandticket
Ab dem 1. Mai 2023 gibt es das bundesweit gültige Deutschlandticket zum Monatspreis von 49 Euro. Für Schülerinnen und Schüler wird es in vielen Gemeinden dieses Ticket vom Schulträger oder verbilligt für 29 Euro geben. Dieses Ticket berechtigt zur Nutzung aller Nahverkehrsangebote. Das gilt auch für alle Bürgerbusse, und zwar unabhängig davon, welcher Tarif ansonsten im Bürgerbus gilt. Dies wurde in einem Schreiben des Verkehrsministeriums vom April 2023 klargestellt. Das Deutschlandticket wird auch in 2024 angeboten. Der Preis von 49 Euro ist bis Ende 2024 zunächst gesichert.
Durch die Beförderung von Fahrgästen mit dem Deutschlandticket kann es zu Fahrgeldausfällen kommen, die erstattet werden sollen. Das betrifft alle Anbieter von Nahverkehrsleistungen und auch alle Bürgerbusvereine. Zur Erstattung der Fahrgeldeinnahmen bei Bürgerbusvereinen für das Jahr 2023 gibt es eine Erläuterung, die vom NRW-Verkehrsministerium in Abstimmung mit Pro Bürgerbus NRW erstellt worden ist. Darin wird erklärt, welche Angaben gemacht werden müssen, um die Erstattung zu bekommen, und nach welchem Verfahren die Höhe der Erstattung berechnet wird. Das Erläuterungsschreiben 2023 und eine Berechnungshilfe für 2023 sind im Folgenden abgelegt. Für 2024 gilt grundsätzlich dasselbe Verfahren. Es werden wieder die Fahrgeldeinnahmen von 2019 mit den aktuellen Tarifen auf 2024 hochgerechnet und die Differenz zu den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in 2024 erstattet. Für 2024 wurde der Verkehrs-Zuwachsfaktur von 1,3 auf 2,6 % erhöht.
Erläuterungsschreiben Deutschlandticket 2023
Berechnungshilfe 2024 (Excel-Tabelle zum Download)
Zu dieser Erläuterung möchten wir noch einige eigene Hinweise ergänzen:
Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind nur die genannten Kennzahlen erforderlich. Es kommt nur auf den Unterschied zwischen den fiktiven Einnahmen, die auf Basis der verkauften Tickets in 2019 (bei den neuen Bürgerbussprojekten aus 2022 bzw. 2023) ermittelt werden, und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen an. Wie viele Fahrgäste tatsächlich mit dem Deutschland-Ticket mitgefahren sind, ist für die Berechnung völlig unerheblich und muss daher auch nicht erfasst oder bei der Berechnung eines Ausgleichs berücksichtigt werden. Da aber sicherlich mal die Frage gestellt wird, wie denn das Ticket auch im Bürgerbus genutzt wurde, halten wir es für sinnvoll, dennoch eine Zählung vorzunehmen. Man ist selbst ja auch ein bisschen neugierig.
Die Vereine müssen nur die Kennzahlen an das betreuende Verkehrsunternehmen schicken. Die Berechnung, die in der Erläuterung im Detail erklärt wird, muss nicht selbst durchgeführt werden. Dieser Teil der Erläuterung dient im Grunde nur dazu, das Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages transparent zu machen, so dass es von den Bürgerbusvereinen nachvollzogen werden kann. Wir empfehlen, die Berechnung durchzuführen und das Ergebnis auch an das VU zu schicken. Damit die Berechnung einfacher wird, haben wir eine Excel-Tabelle erstellt, in die nur die Kennzahlen in den blau hinterlegten Feldern eingetragen werden müssen, damit der Ausgleichsbetrag berechnet wird. Diese Rechentabelle ist auch mit dem VM abgestimmt. Darin ist auch die Berechnung der zusätzlichen Erstattung der Schwerbehindertenbeförderung möglich. Hierfür muss lediglich der Prozentsatz des Anteils der beförderten schwerbehinderten Personen eingesetzt werden.
In der Tabelle werden die Ist-Einnahmen 2024 abgefragt. Diese sind natürlich vor Ende 2024 noch nicht bekannt.
Im Jahr 2023 sollte ein vorläufiger Ausgleichsbetrag ausgezahlt werden. Dazu sollten die Verkehrsunternehmen bis zum 30. September 2023 vorläufige Zahlen liefern und hätten diese daher vorab bei den Bürgerbusvereinen abfragen müssen. Eine Spitzabrechnung wird es erst Anfang des Jahres 2025 geben.Diese Vorgehensweise setzt sich zumindest für das Jahr 2024 fort. In 2025 wird das Deutschlandticket 58 € pro Monat kosten.
Die Erfahrungen der Bürgerbusvereine mit dem Deutschlandticket sind sehr unterschiedlich. Fahrgaststeigerungen werden weitgehend überall verzeichnet, was ja auch das grundsätzliche Ziel dieses Ticketangebotes war. Zum Teil führt diese Steigerung aber auch zu Problemen mit der Kapazität. Dies vor allem dann, wenn die eigentliche Zielgruppe nicht mehr bedient werden kann, weil nun Pendler und Schüler den Bürgerbus vermehrt nutzen. Grundsätzlich stellt der Bürgerbus aber ein öffentlichen Angebot dar, das von allen genutzt werden kann. Darüber hinaus kann es zu Einnahmeverlusten führen, wenn ehemals zahlende Fahrgäste nun über das neue Ticket verfügen. Die Erstattung der Einnahmeausfälle erfolgt offensichtlich eher schleppend. Soweit über das betreuende Verkehrsunternehmen hierzu keine Regelung gefunden werden kann, muss im Zweifelsfall die Ausfallbürgschaft der Kommune in Anspruch genommen werden. Letztendlich wird darüber die finanzielle Sicherheit des Bürgerbus-Projektes garantiert.
Vereinzelt wird ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zu den erhobenen Fahrgastzahlen und Fahrgeldeinnahmen gefordert. Nach Auskunft des Verkehrsministeriums ist dies bei Bürgerbusvereinen aber erst dann erforderlich, wenn der Ausgleichsbetrag 15.000 € übersteigt. Demnach kann die Regelung aus Nummer 3.1.2 der Richtline zur Fahrgelderstattung nach dem SGB IX (Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)) analog angewendet werden. Dort ist geregelt, dass bei Bürgerbusvereinen bei einem zu erwartenden Erstattungsbetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr auf die Vorlage eines Testats verzichtet werden kann, wenn die Höhe der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen durch eine geeignete Stelle der jeweiligen Kommune (z. B. örtliches Rechnungsprüfungsamt) oder durch das die Bürgerbuslinie betreuende Verkehrsunternehmen bestätigt wird.