Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Bürgerbus
Ein Bürgerbus ist immer ein Kleinbus mit acht Fahrgastplätzen und wird daher als Pkw angemeldet. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug mit dem Führerschein der Klasse B (früher Klasse III) geführt werden kann. Allerdings wird mit dem Bürgerbus Personenbeförderung im Pkw betrieben. Und dafür gelten, wie für jeden öffentlichen Personenverkehr, die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie die entsprechenden Verordnungen. Im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Rechtes wurde seit dem 1.1.1999 auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) neu geregelt. Seit dem ist für die Fahrgastbeförderung im Pkw eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung erforderlich. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag von der Straßenverkehrsbehörde für fünf Jahre erteilt und kann jeweils wieder für fünf Jahre verlängert werden.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bekommt, wer
- einen EU-Führerschein Klasse B besitzt,
- mindestens 21 Jahre alt ist und seinen Führerschein seit mindestens zwei Jahren besitzt,
- seine körperliche Eignung gemäß Anlage 5 zur FeV sowie das ausreichende Sehvermögen nachweist und
- mit einem Führungszeugnis seine persönliche Eignung nachweist.
Gesundheitsuntersuchung
Diese Regelungen der FeV, die auf Berufskraftfahrer zugeschnitten sind, haben wegen der Tauglichkeitsuntersuchungen in den Bürgerbusvereinen für viel Wirbel gesorgt. Mit Runderlass vom 21.06.1999 wurde daher vom nordrhein-westfälischen Verkehrsministerium eine Regelung getroffen, die den Bedürfnissen der Bürgerbus-Betriebe entgegen kommt und andererseits keine Abstriche an der Sicherheit der Fahrgäste macht. Demnach kann als Alternative zur Untersuchung gemäß § 48 FeV eine Gesundheitsuntersuchung nach dem „Grundsatz 25 (G25)“ durchgeführt werden, die allerdings ab einem Alter von 65 Jahren jährlich wiederholt werden muss.
Dieser Erlass wurde 2006 überarbeitet und neu gefasst, um die bisherigen Erfahrungen berücksichtigen zu können. Die Regelungen sind gelichtet und vereinfacht worden. Um eine Übergangsregelung aufzunehmen, wurde der Erlass dann noch einmal neu gefasst und mit Datum vom 29. Januar 2007 erneut herausgegeben. Der Erlass vom 29. Januar 2007 ist im Wortlaut hier einzusehen. Eine Erläuterung zum Erlass ist als PDF-Dokument hier herunterzuladen.
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt persönlich vom Fahrer beantragt und als Behördenführungszeugnis (Belegart O) direkt vom Bundeszentralregister an die Straßenverkehrsbehörde geschickt, bei der die Fahrerlaubnis beantragt wird.
Das Führungszeugnis ist normalerweise gebührenpflichtig (13 Euro). Seit Juni 2012 werden ehrenamtlich Tätige allerdings auf Antrag von dieser Gebühr befreit. Der für die Befreiung erforderlich besondere Verwendungszweck liegt vor, wenn das Zeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird. Dazu gibt es ein Merkblatt vom Bundesjustizamt und eine Bestätigung vom NRW-Verkehrsministerium, dass Bürgerbusvereine zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören
Seit Mai 2010 gibt es auch ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis, das als Reaktion auf die Missbrauchsfälle an Kindern und Jugendlichen eingeführt wurde. Diese Zeugnisse können über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind. In einem erweiterten Führungszeugnis werden auch Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte aufgenommen, die ansonsten im Interesse der Resozialisierung der Verurteilten im „normalen“ Führungszeugnis nicht enthalten sind.
In einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 28. April 2011 wird nun klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nur das einfache Führungszeugnis vorzulegen ist. Die derzeitige Formulierung in der Fahrerlaubnisverordnung § 48, dass der Fahrer „der besonderen Verantwortung gerecht werden muss“, soll bei der nächsten Novellierung entsprechend präzisiert werden.
Möglicherweise werden sich aber die Verkehrsunternehmen von den beschäftigten Fahrern erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen, um sich in dieser Beziehung abzusichern. Anders als das Führungszeugnis, das zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt für die Fahrerlaubnis erforderlich ist (Belegart O), müsste zur Vorlage beim „Arbeitgeber“ ein Privatführungszeugnis (Belegart N) beantragt werden. Dieses wird nur dem Antragsteller zugeschickt, der es dann weitergeben muss.
Informationen zum Führungszeugnis dazu gibt es ausführlich beim Bundesjustizamt.
Einige Links zu wichtigen Gesetzen und Verordnungen, auch zur FeV sind in einer kleinen Sammlung zusammengestellt, u.a. auch die Erlasse des Verkehrsministeriums zum Bürgerbus.