Gesundheitsuntersuchungen für Bürgerbusfahrer
Öffentliche Personenbeförderung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Der Gesetzgeber fordert daher zu Recht einen Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (§ 11 Fahrerlaubnisverordnung). Im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder bei der Verlängerung muss daher u.a. auch das Ergebnis einer Gesundheitsuntersuchung vorgelegt werden.
Die Anforderungen an die körperliche Eignung sind in § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt. Bei der ersten Beantragung der Fahrerlaubnis und bei der Verlängerung für ältere Personen ab 60 Jahren sieht die Anlage 5 zur FeV zusätzlich zu der Untersuchung auf Erkrankungen einen Leistungs- und Reaktionstest vor. Da diese gerade für ältere Personen eine große Hürde darstellen kann, wurde bereits 1999 eine Alternative für Bürgerbusfahrerinnen und Fahrer eingeführt. Der entsprechende Erlass des NRW-Verkehrsministeriums wurde zuletzt am 29. Januar 2009 geändert.
Diese Regelung kommt den Bedürfnissen der Bürgerbus-Betriebe entgegen und macht andererseits keine Abstriche an der Sicherheit der Fahrgäste. Demnach kann als Alternative zur Untersuchung gemäß § 48 FeV eine Gesundheitsuntersuchung gemäß „Grundsatz 25 (G25)“ durchgeführt werden, die allerdings ab einem Alter von 65 Jahren jährlich wiederholt werden muss. Der Erlass vom 29. Januar 2007 ist im Wortlaut hier einzusehen. Eine Erläuterung zum Erlass ist als PDF-Dokument hier herunterzuladen. Eine Erläuterung zur G25-Untersuchung) findet sich auf der Seite des Betreibsarzt-Service unter https://www.betriebsarztservice.de/g25-untersuchung/.
Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt oder verlängert, unabhängig vom Alter des Kandidaten oder der Untersuchungsart. Die Gesundheitsuntersuchung muss bis 65 Jahre jeweils zur Verlängerung erneut vorgenommen werden, ab 65 Jahren jährlich, wenn nach G 25 untersucht wird. Dies gilt auch, obwohl der Grundsatz 25 ein Untersuchungsintervall von drei Jahren vorsieht (siehe Nr. 2.2 des Erlasses vom 29.1.07, demnach ist der Nachweis bis 65 Jahre nur bei jeder Verlängerung der Fahrerlaubnis beizubringen).
Aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung beurteilt das Straßenverkehrsamt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erhält die Behörde Kenntnis von einer Gesundheitsbeeinträchtigung, z.B. hoher Blutdruck oder Diabetes, kann dies auch Auswirkungen auf den "normalen" Führerschein des Bewerbers haben. Unter Umständen sieht sich die Straßenverkehrsbehörde dann veranlasst, weitere ärztliche Gutachten und Nachuntersuchungen zu fordern, und zwar regelmäßig auch über die Tätigkeit als Bürgerbusfahrer hinaus. Daher muss seitens des Bürgerbusvereins dringend darauf geachtet werden, dass
- keine Untersuchungen beim Gesundheitsamt vorgenommen werden sollen, sondern bei einem freien Betriebsmediziner,
- dass der untersuchende Arzt nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde entbunden wird und die Ergebnisse immer über den Bürgerbusverein weitergeleitet werden, und
- dass keine Untersuchungsbescheinigung zum Straßenverkehrsamt gelangt, in der irgendwie auf gesundheitliche Probleme hingewiesen wird. Soweit eine solche Bescheinigung nicht durch weitere Untersuchungen oder Bescheinigungen z.B. vom Hausarzt über die medikamentöse Einstellung bereinigt werden kann, muss ggf. die Fahrertätigkeit bendet werden.
Sollten allerdings bei der Untersuchung gravierende gesundheitliche Probleme erkannt werden, durch die die Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt wird, sollte schon im eigenen Interesse überlegt werden, sich regelmäßig untersuchen zu lassen und ggf. seinen Führerschein zurück zu geben.
Einige Links zu wichtigen Gesetzen und Verordnungen, auch zur FeV sind in einer kleinen Sammlung zusammengestellt, u.a. auch die Erlasse des Verkehrsministeriums zum Bürgerbus.