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Häufig gestellte Fragen

Allgemeines

Wer bekommt den Erlös beim Verkauf des Bürgerbusses?

Wenn eine neuer Bürgerbus mit Fördermitteln angeschafft wird, soll das Altfahrzeug verkauft werden. Der Erlös ist zur Anschaffung des Neufahrzeuges zu verwenden und kommt somit dem zu Gute, der die Fahrzeugkosten tragen muss. Wenn die Kosten des neuen Bürgerbusses geringer sind als Verkaufserlös + Fördersumme, reduziert sich entsprechend der Förderbetrag.

Das Altfahrzeug kann auf Antrag für mindestens zwei Jahre als Ersatzfahrzeug eingesetzt werden. Danach ist der Verkaufserlös frei verfügbar, steht aber natürlich dem zu, der die Kosten der Anschaffung getragen hat.

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Wieso kauft das Verkehrsunternehmen den Bürgerbus?

Nach deutschem Personenbeförderungsrecht ist nur ein Verkehrsunternehmen mit der entsprechenden Fachkunde und Zuverlässigkeit berechtigt, öffentlichen Personenverkehr durchzuführen. Da das Unternehmen die verkehrliche Verantwortung übernimmt, muss es auch im Besitz des Fahrzeuges sein. Die Förderrichtlinie Bürgerbus sieht demnach als Zuwendungsempfänger für die Förderung des Bürgerbusfahrzeugs das Verkehrsunternehmen vor, das den Bürgerbus einsetzt. Dass über die Verwendung des Verkaufserlöses oder des Altfahrzeuges über die Bestimmungen der Förderrichtlinie hinaus derjenige bestimmt, der das Fahrzeug finanziert hat, kann vertraglich noch einmal abgesichert werden.

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Ist der Bürgerbusverein gemeinnützig?

Diese Frage bewegt die Bürgerbus-Szene seit den Anfangstagen. Natürlich wird ein Bürgerbus eingerichtet, um damit die Mobilität der Bürger zu verbessern und damit der Ortsgemeinschaft zu nutzen. Dadurch dient der Bürgerbus zwar der Daseinsvorsorge, leistet aber letztendlich nichts anderes, als jedes Verkehrsunternehmen mit öffentlichen Nahverkehrsangeboten auch. Die Finanzämter lehnen daher die steuerliche Begünstigung von Bürgerbusvereinen ab. In diesem Sinne gibt es auch ein Schreiben aus dem Finanzministerium, in dem die ablehnende Haltung ausführlich begründet wird.

Weitere Infos gibt es hier.

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Welches Ersatzfahrzeug kann verwendet werden?

Wenn der Bürgerbus wegen Wartungsarbeiten oder Reparaturen nicht eingesetzt werden kann, ist der Linienbetrieb mit einem Ersatzfahrzeug aufrecht zu erhalten. Dieser Ersatzbus muss natürlich nicht so wie das geförderte Fahrzeug ausgestattet sein. Es geht dann nur um die Beförderungsmöglichkeit, so dass ein normaler Bulli, wie er schon mal von Kirchengemeinden oder Sportvereinen genutzt wird, völlig ausreicht. Schön ist es natürlich, wenn ein ausrangierter Bürgerbus als Ersatzfahrzeug vorgehalten werden kann.

Manchmal gibt es auch bei einem benachbarten Bürgerbusverein einen ausgebauten Reservebus, der ausgeliehen werden kann, wenn mal eine längere Ausfallzeit zu überbrücken ist. Die Erfahrung zeigt, dass die Bürgerbusvereine da sehr hilfsbereit sind. Mit einer Abfrage über Pro Bürgerbus NRW lässt sich da manchmal schnell etwas vermitteln.

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Kann die Bürgerbuslinie auch über die Gemeindegrenze hinaus gehen?

Schon der erste deutsche Bürgerbusverein betrieb eine Linie über die Grenze bis in die benachbarten Niederlande. Natürlich ist der Bürgerbusbetrieb nicht nur auf das Gemeindegebiet beschränkt. Die Grenzen ergeben sich letztlich aus den gewünschten Umlaufzeiten, den Zielen des Bürgerbusverkehrs und aus dem Konzessionsrecht. Bei einem gemeindeübergreifenden Verkehr sollte allerdings rechtzeitig über die Kostenverteilung gesprochen werden.

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Wie kann man den Bedarf für eine Bürgerbuslinie feststellen?

Am Anfang eines Bürgerbusprojektes steht immer die (bange) Frage: Sind auf einer bestimmten Strecke ausreichend Fahrgäste zu erwarten? Diese Frage sollte man sehr ernst prüfen, damit der Bürgerbus später nicht Schiffbruch erleidet. Die beiden Bürgerbusprojekte, die bisher in NRW ihren Betrieb aufgeben mussten, litten an zu geringer Nachfrage.

Nach unseren Erfahrungen macht es aber nicht viel Sinn, mit viel Enthusiasmus bei den Bürgern an der Haustür zu fragen, ob sie einen Bürgerbus haben möchten und ihn auch benutzen würden. Allein aus Freundlichkeit wird dann meist keine abschlägige Antwort gegeben, auf die man sich aber später nicht mehr berufen kann. Fraglich ist auch, ob sich ein Auftrag an ein Verkehrsplanungsbüro lohnt, dem man im schlimmsten Fall zunächst erst mühsam erläutern muss, was ein Bürgerbus eigentlich ist.

In vielen Fällen kann der Bedarf von den ansässigen und ortskundigen Bürgern "aus dem Bauch heraus" abgeschätzt werden. Als Richtgröße kann angelegt werden, dass mindestens einige Hundert Bürger durch den Bürgerbus neu an die bestehenden Infrastruktureinrichtungen angebunden werden sollten. Ein entsprechend großer Ortsbereich sollte also bisher nicht durch den ÖPNV erschlossen sein. Dabei kommt es aber auch auf die Altersstruktur an, da der Bürgerbus oft eher von älteren Personen genutzt wird.

Leider müssen wir davor warnen, einen Bürgerbus dort einzusetzen, wo auch mit gutem Willen nicht genügend Fahrgäste zu erwarten sind.

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Wofür darf der Bürgerbus eingesetzt werden?

Der Bürgerbus wird gefördert als Fahrzeug für den öffentlichen Nahverkehr und steht im Eigentum des betreuenden Verkehrsunternehmens. Daher darf der Bürgerbus lediglich für den Bürgerbusbetrieb eingesetzt werden, also im Linienbetrieb auf den konzessionierten Strecken. Darüber hinaus kann der Bus auch für Bürgerbusveranstaltungen benutzt werden, wenn also ein Bürgerbustreffen besucht oder ein anderer Bürgerbusverein beraten werden soll. Solche Fahrten sind allerdings mit dem Verkehrsunternehmen abzustimmen. Der Bürgerbus darf nicht für Ausflugsfahrten des Kegelklubs oder für die sonntägliche Spazierfahrt der Großfamilie eingesetzt werden.

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Beförderung

Was passiert, wenn mehr als acht Personen zusteigen wollen?

Entsprechend der oben genannten Rechtslage müssen alle Fahrgäste an der Haltestelle stehen gelassen werden, die auf den acht Fahrgastplätzen nicht unterzubringen sind. Wenn der Fahrplan es zulässt, kann aber vielleicht zurück gefahren werden, wenn einige Fahrgäste ausgestiegen sind. Möglicherweise lässt sich auch eine Vereinbarung mit dem ortsansässigen Taxiunternehmen treffen, der dann auf Anruf aus dem Bus die überzähligen Fahrgäste einige Minuten später befördert.

Wenn zu bestimmten Zeiten oder auf immer den gleichen Strecken regelmäßig eine Nachfrage besteht, die die Kapazität überschreitet, sollte über das Angebot, also über den Fahrplan nachgedacht werden. Vielleicht lässt sich der Takt verdichten oder eine Schleife für einen bestimmten Streckenabschnitt einbauen.

Und wenn dann doch mehr Personen im Bus sind, als erlaubt ist? Der Bußgeldkatalog enthält hierfür einen Regelsatz von 5 € (lfd. Nr. 97: Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen; § 21 Abs. 1 StVO).

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Wie viele Personen dürfen im Bürgerbus befördert werden?

Die Frage, wie viele Personen im Bürgerbus befördert werden dürfen, wurde lange und heftig diskutiert. Zwar darf man mit dem Pkw-Führerschein nur ein Fahrzeug mit maximal acht Fahrgastplätzen führen, über die Anzahl der Fahrgäste schwieg sich der Gesetzgeber allerdings aus. Aus diversen Gerichtsurteilen wurde schon mal die Ansicht entnommen, es dürften mehr Fahrgäste mitgenommen werden, als Sitzplätze oder Gurte vorhanden sind, solange der Fahrer nicht gestört und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird.

Auf dem Umweg einer EU-Verordnung wurde nun diese Streitfrage abschließend geklärt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt in ihrem § 21 Abs. 1 seit dem 16. Mai 2006 klipp und klar:

„In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“

Für die Liebhaber von Oldtimern oder für andere Fahrzeuge, die keine Sicherheitsgurte haben, gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze vorhanden sind. Hier hilft also ein Blick in die Fahrzeugpapiere. Eine Ausnahme gibt es nur für Kraftomnibusse, bei denen die Beförderung stehender Personen zugelassen ist, und da gehören die Bürgerbusse nicht zu.

Der Bußgeldkatalog enthält unter der lfd. Nr. 97 für den Verstoß gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen (§ 21 Abs. 1 StVO) einen Regelsatz von 5 €.

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Dürfen mit dem Bürgerbus auch Fahrgäste nach Hause gebracht werden?

Der Bürgerbus fährt wie andere Linienverkehr auch auf einer genehmigten Linie mit festen Haltestellen. Diese Streckenführung ist verbindlich und darf ohne zwingenden Grund im Personenverkehr nicht verlassen werden. Wenn von dieser Strecke abgewichen wird, um z.B. einen Fahrgast bei schlechten Wetter bis vor die Haustür zu bringen, der riskiert seinen Versicherungsschutz.

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Kann der Bürgerbus auf Zuruf halten?

Als besonderer Service wird oft gewünscht, dass der Bürgerbus auf Zuruf auch außerhalb der Haltestellen anhält, um Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen. Grundsätzlich ist der Bürgerbus an die angeordneten Haltestellen gebunden, aber es gibt Möglichkeiten. Aus dem Verkehrsministerium liegt dazu eine Stellungnahme vor:

Das Halten im Linienverkehr außerhalb von genehmigten Haltestellen bedarf keiner Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das Betriebspersonal hat die Möglichkeit, im Rahmen des § 14 Abs. 3 BOKraft in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Fahrzeuge außerhalb von Haltestellen ausnahmsweise betreten bzw. verlassen werden dürfen. Die gleiche Regelung enthält auch § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßen- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Von dem Gebot, Fahrgäste nur an Haltestellen ein- bzw. aussteigen zu lassen, darf das Betriebspersonal nur nach weitestgehendem Ausschluss einer Straßenverkehrsgefährdung abweichen. Dabei darf die Entscheidung hierüber nicht alleine beim Fahrer liegen. Vielmehr ist nach gewissen Grundsätzen zu verfahren, die mit dem Betriebspersonal verantwortlich durchzusprechen sind.

Soll das Ein- und Aussteigen außerhalb von genehmigten Haltestellen im Fahrplan enthalten sein und mit ihm ortsüblich bekannt gemacht werden, so bedarf dies gemäß § 40 Abs. 2 PBefG der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Halten auf Zuruf nur dann erlaubt ist, wenn die Bereiche und die Situationen vorab mit dem Verkehrsunternehmen abgestimmt wurden. Ansonsten trägt der Fahrer die Verantwortung für Schäden, die dabei entstehen.

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Ausstattung

Kann der Bürgerbus behindertengerecht ausgebaut werden?

Zu der Mindestausstattung eines Bürgerbusses gehört eine tiefergezogene Einstiegsstufe sowie ein zusätzlicher Haltegriff als Einstiegshilfe. Natürlich kann der Bürgerbus, soweit das Grundmodell das technisch zulässt, auch mit einem Niederflurteil ausgerüstet werden. Dazu wird der Boden des mittleren Fahrzeugteils soweit abgesenkt, dass Rollstuhlfahrer über eine kleine Rampe in den Bus gelangen können. Dort ist dann eine Befestigungsmöglichkeit für den Rollstuhl vorzusehen, damit er während der Fahrt gesichert ist.

Ein Bürgerbus kann auch mit Rampen oder mit einer Hebevorrichtung ausgestattet werden, um Rollstühle in den Bus zu befördern. Alle Lösungen sind technisch und finanziell recht aufwändig. Oftmals verfügen Rollstuhlfahrer über spezielle Beförderungsmöglichkeiten und sind nicht auf den Bürgerbus als öffentliches Angebot angewiesen. Von den Bürgerbusvereinen wird jedenfalls berichtet, dass kaum eine Nachfrage besteht und vorhandene Einrichtungen kaum genutzt werden. Daher ist zu überlegen, ob der zusätzliche Aufwand gerechtfertigt werden kann. Wir die Beförderung eines Rollstuhlfahrers vorgesehen, so ist zu bedenken, dass sich dadurch die Gesamtzahl der zulässigen Plätze nicht erhöht, sondern ein „normaler“ Fahrgastplatz verloren geht.

Die fehlende Technik wird in den meisten Fällen durch den hilfsbereiten Bürgerbusfahrer ausgeglichen.

Für einen behindertengerecht ausgebauten Bürgerbus wird ein erhöhter Förderbetrag von 45.000 € gezahlt, wenn so ein Fahrzeug zum ersten Mal bei einem Bürgerbusprojekt angeschafft wird. Bei einem Nachfolgekauf beträgt die Förderung 40.000 €.

Weitere Infos gibt es hier.

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Benötigt der Bürgerbus einen (digitalen) Fahrtenschreiber?

Der § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) legt fest, dass u.a. „zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen“ mit einem Fahrtschreiber auszurüsten sind. Ausgehend von europäischen Verordnungen müssen Neufahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 zugelassen werden, mit einem digitalen Tachografen ausgerüstet sein. Allerdings betrifft dies nur Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen und Fahrzeuge, die über mehr als neun Sitzplätze verfügen. Nach wie vor bleibt es also dabei, dass es für einen Bürgerbus keine gesetzliche Pflicht zum Einbau eines Fahrtenschreibers gibt.

Andererseits besteht bei den betreuenden Verkehrsunternehmen, die die verkehrliche Verantwortung für den Bürgerbus übernehmen, ein berechtigtes Interesse, die Vorgänge im Bus nachvollziehen zu können, und es kann im Zweifelsfall auch der Entlastung des Bürgerbusfahrers dienen. Daher verfügen viele Bürgerbusse dennoch über eine solche Aufzeichnungsmöglichkeit.

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Fördermittel & Finanzierung

Wie wird die Ökosteuer erstattet?

Nach § 56 Absatz 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz wird für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr eine Entlastung von der Mineralölsteuer gewährt. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Informationen dazu, Adressen und Formulare sind im Internet zu finden unter www.zoll.de. Im dortigen Formularcenter können die Vordrucke 1121 und 1124 aufgerufen werden, die für den Antrag erforderlich sind.

Soweit die wirtschaftliche Abwicklung vom Verkehrsunternehmen übernommen wird, sollte die Steuererstattung von da beantragt werden und in der Jahresabrechung enthalten sein.

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Wie wird die kostenlose Beförderung von Schwerbehinderten erstattet?

Schwerbehinderte mit entsprechendem Ausweis werden im Bürgerbus wie in allen anderen Nahverkehrsmitteln kostenlos befördert. Die Fahrgeldausfälle werden von der Bezirksregierung erstattet. Dies geschieht über das betreuende Verkehrsunternehmen, das der Bezirksregierung den prozentualen Anteil der beförderten Schwerbehinderten im vergangenen Wirtschaftsjahr mitteilt und die Erstattung für diesen Anteil erhält. Die Höhe des Anteils wird durch Stichprobenzählungen für alle Linien des Verkehrsunternehmens ermittelt und durch einen Wirtschaftsprüfer testiert. Dieser Anteil liegt in der Regel zwischen 9 und 12 %. Dem Bürgerbusverein wird ein entsprechender Anteil zu den Fahrgeldeinnahmen zugerechnet. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist jedoch langwierig, so dass die Mittel oft erst im übernächsten Jahr zur Verfügung stehen.

In vielen Bürgerbussen werden prozentual erheblich mehr Schwerbehinderte befördert, als in den übrigen Linien des Verkehrsunternehmens. Dem Verein gehen daher bei der üblichen Berechnungsweise Gelder verloren. Eine separate Ermittlung des Schwerbehindertenanteil würde normalerweise jedoch ein teueres Testat erfordern, wodurch der Vorteil wieder verloren geht. Durch die Änderung der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr vom 20.01.2012 (Nr. 3.1.2) wurde die Testatpflicht für Bürgerbusvereine aufgehoben, wenn  die im Einzelfall zustehende Erstattung 15.000 € p.a. nicht übersteigt und die Höhe der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen durch eine geeignete Stelle der jeweiligen Kommune (z.B. Rechnungsprüfungsamt) oder durch das die Bürgerbuslinie betreuende Verkehrsunternehmen bestätigt wird.

Die Schwerbehindertenerstattung kann in Absprache mit dem Verkehrsunternehmen auch direkt vom Bürgerbusverein beantragt werden. Auch ist eine Vorauszahlung auf den zu erstattenden Betrag möglich.

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Wann kann ein neues Bürgerbusfahrzeug gefördert werden?

Die Zweckbindungsfrist für einen geförderten Bürgerbus beträgt sieben Jahre oder 300.000 km, wenn diese bereits nach fünf Jahren erreicht wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zulassung auf den Antragsteller. Der Antrag für die Förderung sollte rechtzeitig zum Ende September gestellt werden, wenn das Ende der Zweckbindungsfrist im folgenden Jahr erreicht wird.

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Muss ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden?

In der Regel fällt für Bürgerbusvereine kein Rundfunkbeitrag an.

2013 wurde statt der Rundfunkgebühr ein Rundfunkbeitrag eingeführt und zur Erhebung gelten seitdem neue Regelungen. Jede Institution oder Firma gilt nun als Betriebsstätte, für die grundsätzlich ein Beitrag anfällt. Allerdings gibt es unterschiedliche Beitragssätze, die z.B. abhängig von der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter und der Anzahl der betrieblich genutzten Fahrzeuge sind. In den weitaus meisten Fällen wird der Sitz des Vereins mit der Wohnung des Vorsitzenden zusammenfallen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag geleistet wird. In diesen Fällen wird für die Betriebsstätte des Bürgerbusvereins kein gesonderter Beitrag erhoben. Weiter besitzt der Bürgerbusverein kein eigenes Fahrzeug. Der Bürgerbus ist ja über das Verkehrsunternehmen zugelassen. Somit fällt auch für das Fahrzeug beim Verein kein Beitrag an, zumal das erste Fahrzeug sowieso beitragsfrei wäre. Möglicherweise muss allerdings das Verkehrsunternehmen für den Bürgerbus einen Beitrag in Höhe von monatlich 5,83 € bezahlen, der als Betriebskosten in Rechnung gestellt werden könnte.

Unabhängig davon, ob ein Beitrag zu bezahlen ist oder nicht, muss die Betriebsstätte des Bürgerbusvereins beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice angemeldet werden. Dazu gibt es Formulare und weitere Informationen auf der Seite www.rundfunkbeitrag.de.

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Ist der Bürgerbusverein steuerpflichtig?

Der Bürgerbusverein ist steuerpflichtig, wenn er echte Einnahmen hat. Dazu gehören Fahrgeld- und Werbeeinnahmen, auch die Schwerbehindertenerstattung gehört dazu. Nach aktueller Auskunft der Oberfinanzdirektion Münster in Abstimmung mit dem Finanzministerium zählt auch die Organisationspauschale des Landes zu dem steuerpflichtigen Einkommen. Da diesem Zuschuss allerdings immer zwangsläufig Ausgaben in entsprechender Höhe gegenüberstehen, schließlich muss das Geld immer im laufenden Jahr ausgegeben oder später zurück gezahlt werden, hat diese Steuerpflicht keine finanziellen Auswirkungen.

Für die Fahrkarteneinnahmen muss 7 % und für die Werbeeinnahmen 19 % Mehrwertsteuer abgeführt werden. Andererseits ist der Verein selbstverständlich auch in der Lage Vorsteuer geltend zu machen. Da zwischenzeitlich die Umsatzsteuermeldung online erfolgen kann, hält sich der Aufwand in Grenzen.

Der Bürgerbusverein ist auch körperschaftssteuerpflichtig, wobei hier auf das Einkommen ein Freibetrag von derzeit 3.835 Euro anzurechnen ist.

Grundsätzlich hat es sich bewährt, Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, um sich beraten zu lassen. Viele Vereine übergeben die Buchführung an eine Steuerberatung, damit hier auch die klare Abgrenzung zwischen ideellem Bereich (Bsp. Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.) durchgeführt wird.

Soweit die finanzielle Abwicklung der Betriebskosten über das Verkehrsunternehmen abgewickelt wird und der Bürgerbusverein lediglich die Fahrgeldeinnahmen weitergibt, entsteht keine Steuerpflicht.

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Wozu darf die Organisationspauschale verwendet werden?

Zu Anfang war es ganz einfach: Die Organisationspauschale diente zu Beginn der Bürgerbuszeit ausschließlich dem Verein für die Bürokosten, für Aufwandsentschädigungen an die Fahrer und für die Motivation durch Vereinsveranstaltungen. Alle Kosten, die direkt mit dem Betrieb des Busses zu tun haben, konnten nicht aus der Organisationspauschale bezahlt werden. Als Ende der 90er Jahre eine Fahrerlaubnis erforderlich wurde und dafür Gebühren zu entrichten waren, wurde die Organisationspauschale angehoben. Somit können seit dem auch die Gebühren für die Führerscheinumstellung oder die Gesundheitsuntersuchungen aus diesem Topf finanziert werden. Die Verwaltungsvorschrift zum ÖPNVG definiert den Zweck der Organisationspauschale folgendermaßen:

Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben des jeweiligen Bürgerbusvereins, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. Hierzu gehören auch Ausgaben für

  • ärztliche Untersuchungen, Schulungen, Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten, Ehrungen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren
  • die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen.

Nach wie vor fallen darunter nicht die Kosten für den Betrieb des Busses, also keine Kraftstoffkosten, keine Wartungen und Reparaturen, keine Versicherungen und nicht das Ersatzfahrzeug.

In Abstimmung mit dem Verkehrsministerium wurde Anfang 2008 eine Erläuterung zur Verwendung der Organisationspauschale verfasst, die hoffentlich etwas mehr Klarheit in die Materie bringt.

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Wie wird die Organisationspauschale beantragt und ausgezahlt?

Die Gemeindeverwaltung beantragt die Organisationspauschale am Beginn des Bürgerbusprojektes bei der Bezirksregierung mit dem Antragsvordruck aus der Verwaltungsvorschrift zum ÖPNVG (VV). Die Mittel werden zum Anfang des Jahres bewilligt und können dann von der Gemeinde in zwei Raten abgerufen werden. Die Fördergelder sind unmittelbar und vollständig an den Bürgerbusverein weiterzuleiten. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres bestätigt der Bürgerbusverein der Gemeinde die Höhe der ausgegebenen Mittel mit der Anlage 15 zur VV. Die Gemeinde gibt diese Bestätigung mit der Anlage 14 aus der VV als Verwendungsnachweis zur Bezirksregierung.

Die Organisationspauschale unterliegt als Projektförderung der Jährlichkeit. Das bedeutet, dass die Summe immer für ein Kalenderjahr zur Verfügung gestellt wird und dass der Anteil, der zum Jahresende nicht ausgegeben wurde, wieder zurück zu zahlen ist. Damit zum Jahresanfang keine zu große Finanzierungslücke entsteht, wird die Organisationspauschale je zur Hälfte zum 30. Januar und zum 30. August ausgezahlt.

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Wer beantragt die Fördermittel des Landes?

Das Land NRW stellt einen Festbetrag von 40 bzw. 35.000 € als Zuschuss für die Anschaffung des Bürgerbusfahrzeuges zur Verfügung. Der Antrag dazu wird von dem Verkehrsunternehmen gestellt, das den Bürgerbus betreut. Mit dem Förderbetrag und den zusätzlichen Mitteln, die von der Kommune oder vom Bürgerbusverein zur Verfügung gestellt werden, erwirbt das Verkehrsunternehmen den Bürgerbus.

Die Organisationspauschale für den Bürgerbusverein wird am Anfang des Projektes einmal von der Gemeindeverwaltung beantragt. Die Mittel werden von der Bezirksregierung bewilligt, an die Gemeinde ausgezahlt und von da an den Verein weitergeleitet. Auch der veeinfachte Verwendungsnachweis erfolgt über die Gemeindeverwaltung.

Weitere Infos gibt es hier.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Fördermittel zu bekommen?

In der Richtlinie Bürgerbus sind als Fördervoraussetzungen genannt,

  • dass die Gemeinde die Übernahme der Betriebskostendefizite erklärt,
  • dass ein Verkehrsunternehmen den Bürgerbusbetrieb betreut und die verkehrliche Verantwortung übernimmt,
  • dass ein Bürgerbusverein den Betrieb mit ehrenamtlich tätigen Fahrern sicherstellen kann,
  • dass das Bürgerbusfahrzeug eine jährliche Laufleistung von mindestens 20.000 km erreicht und
  • dass der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.

Außerdem muss das Bürgerbusfahrzeug bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:

  • Alle betriebs- und typenspezifischen Zusatzeinrichtungen müssen enthalten sein, die jeweils für den Einsatz als Bürgerbus erforderlich sind.
  • Eine fremdkraftbediente Einstiegstür muss vorhanden sein.
  • Der Innenraum muss eine Höhe von mindestens 1,80 m aufweisen.
  • Die Einstiegstür muss mit einer tiefergezogenen Trittstufe und einer zusätzlichen Griffstange als Einstiegshilfe versehen werden.
  • Das Fahrzeug ist unter Verwendung des landeseinheitlichen Logos als Bürgerbus deutlich zu kennzeichnen.
  • Bei Fahrzeugen mit Niederflurbereich muss die Einstiegstür eine lichte Breite von mindestens 1050 mm aufweisen.

Weitere Ausstattungen können sinnvoll sein: siehe "Fahrzeugausstattung".

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Sicherheit

Wofür muss der Vorstand haften?

Diese Frage lässt sich wahrscheinlich nur einigermaßen vollständig im Rahmen eines zweitätigen Seminars umfassend beantworten. Der eingetragene Verein haftet grundsätzlich zwar nur mit dem Vereinsvermögen, im Zweifelsfall könnte aber doch auf das Privatvermögen des Vorstandes durchgegriffen werden. Dies betrifft jedoch nicht den Bürgerbusbetrieb, sondern nur Vereinstätigkeiten, die außerhalb des Betriebes liegen, also z.B. Veranstaltungen, Anschaffungen für den Verein oder ähnliches. Für den Bürgerbusbetrieb wird eine Haftungsfreistellung durch das betreuende Verkehrsunternehmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht vereinbart. Dadurch wird die Betriebshaftpflichtversicherung des Verkehrsunternehmens auf den Bürgerbusbetrieb ausgedehnt. Dies gilt natürlich nicht bei vorsätzlichen oder strafbaren Handlungen.

Der Vorsitzende des Bürgerbusvereins kann auch dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis im Bürgerbus eingesetzt wird.

Einige Bürgerbusvereine haben eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Da eine solche Versicherung auf die Risiken des jeweiligen Vereins abgestimmt sein sollte, empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen örtlichen Versicherungsvertreter. Zu diesem Thema gibt es eine Expertise eines Rechtsanwalts.

Weiter Informationen zu Haftungs- und Versicherungsfragen sind auch unter hier zu finden.

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Wie sind die Bürgerbusfahrer versichert?

Auch wenn der Bürgerbusfahrer ehrenamtlich und ohne Entgelt tätig wird, ist er berufsgenossenschaftlich gegen Unfallschäden versichert und wird wie Berufsbusfahrer behandelt. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des betreuenden Verkehrsunternehmens. Das sind seit den Fusionen 2011 die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Die Versicherungsprämie ermittelt sich nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel aus einem fiktiven Entgelt auf Basis der Jahresbetriebsstunden des Bürgerbusses.

Weitere Infos gibt es hier.

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Wie lange darf der Fahrer am Steuer sitzen?

Zu den Lenk und Ruhezeiten gibt es leider keinen klaren Regeln, die auf Bürgerbusfahrer zugeschnitten sind. Um eine Richtschnur zu haben, kann auf die VO (EG) Nr. 561/2006 Kapitel 2 Artikel 7 zurück gegriffen werden:

"Nach einer Lenkdauer von 4,5 Std. ( 270 min. ) hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen sofern er keine Ruhezeit einlegt."

Dies gilt dem Wortlaut zwar nur für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind. Für die in der Regel älteren Fahrerinnen und Fahrer sollten aber sicherlich keine längeren Lenkzeiten eingeplant werden.

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Wie müssen Kinder im Bürgerbus gesichert werden?

Kinder müssen wie in jedem Pkw besonders gesichert werden. Die Ausnahmen von der Anschnallpflicht im Linienbus gelten für den Bürgerbus nicht. Eine Information zur Kinderbeförderung im Bürgerbus ist unter "Informationen" zu finden.

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