Als besonderer Service wird oft gewünscht, dass der Bürgerbus auf Zuruf auch außerhalb der Haltestellen anhält, um Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen. Grundsätzlich ist der Bürgerbus an die angeordneten Haltestellen gebunden, aber es gibt Möglichkeiten. Aus dem Verkehrsministerium liegt dazu eine Stellungnahme vor:
Das Halten im Linienverkehr außerhalb von genehmigten Haltestellen bedarf keiner Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das Betriebspersonal hat die Möglichkeit, im Rahmen des § 14 Abs. 3 BOKraft in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Fahrzeuge außerhalb von Haltestellen ausnahmsweise betreten bzw. verlassen werden dürfen. Die gleiche Regelung enthält auch § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßen- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Von dem Gebot, Fahrgäste nur an Haltestellen ein- bzw. aussteigen zu lassen, darf das Betriebspersonal nur nach weitestgehendem Ausschluss einer Straßenverkehrsgefährdung abweichen. Dabei darf die Entscheidung hierüber nicht alleine beim Fahrer liegen. Vielmehr ist nach gewissen Grundsätzen zu verfahren, die mit dem Betriebspersonal verantwortlich durchzusprechen sind.
Soll das Ein- und Aussteigen außerhalb von genehmigten Haltestellen im Fahrplan enthalten sein und mit ihm ortsüblich bekannt gemacht werden, so bedarf dies gemäß § 40 Abs. 2 PBefG der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Halten auf Zuruf nur dann erlaubt ist, wenn die Bereiche und die Situationen vorab mit dem Verkehrsunternehmen abgestimmt wurden. Ansonsten trägt der Fahrer die Verantwortung für Schäden, die dabei entstehen.
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