Die Förderung der Bürgerbusse
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert zum einen die Anschaffung eines Bürgerbus-Fahrzeuges. Zum anderen wird den Bürgerbusvereinen eine jährliche Organisationspauschale zur Verfügung gestellt. Die Bürgerbusförderung wird in der Verwaltungsvorschrift zu § 14 ÖPNVG NRW geregelt. Dieser Paragraf lautet:
"Das Land gewährt aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV."
In der Verwaltungsvorschriften (VV) zum ÖPNVG NRW sind die Förderregelungen festgehalten. Von Bedeutung sind die Regelungen zu § 14 ÖPNVG und die Anlagen 12 - 15. Die Änderungen der VV vom 19.05.2017 sind im Ministerialblatt (MBl.NRW 2017, Nr. 16, S. 424) veröffentlicht.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Fördermittel für das Fahrzeug vom betreuenden Verkehrsunternehmen beantragt werden, das auch den Bürgerbus kauft. Abhängig von der Laufleistung kann alle 5 bis 7 Jahre ein Folgefahrzeug gefördert werden. Die jährliche Organisationspauschale wird dagegen von der Kommune beantragt und auch über die Kommune an den Bürgerbusverein ausgezahlt. Die Organisationspauschale kann nicht zur Deckung der Betriebskosten verwendet werden.
Ab 2017 gelten neue Förderregelungen für Bürgerbusse bzw. Bürgerbusvereine. Mit der Novellierung der Verwaltungsvorschrift zu § 14 ÖPNVG NRW wurden zum einen die Fördersätze in vielen Fällen angehoben. Gleichzeitig wurde damit auch Differenzierung eingeführt, durch die das Land den Einsatz von rollstuhlgerechten Bürgerbus-Fahrzeugen und die Einbindung der Bürgerbusse in die Regionaltarife forcieren möchte.
Organisationspauschale
Das Land NRW unterstützt die Bürgerbusse durch eine jährlich Organisationspauschale von 6.500 € für die Ausgaben, die sich durch die Führung des Bürgerbusvereins ergeben. Soweit in dem jeweiligen Bürgerbusprojekt der Regionaltarif und der landesweite Tarif (NRW-Tarif) angewendet oder zumindest anerkannt wird, erhöht sich die Organisationspauschale auf 7.500 € jährlich. Anerkennung bedeutet hierbei, dass im Bürgerbus zwar grundsätzlich ein Inseltarif gilt, dass aber Fahrgäste, die über einen gültigen Fahrausweis des Regional- oder NRW-Tarifs verfügen, kostenlos befördert werden. Fahrausweise des Regional oder NRW-Tarifs brauchen hierbei also nicht wie bei der Anwendung im Bürgerbus verkauft zu werden.
Zu Beginn eines Bürgerbusprojektes beantragt die Kommune die Organisationspauschale bei der Bezirksregierung mit dem Antrag nach dem Vordruck der Anlage 12 zur Verwaltungsvorschrift. Dieser Antrag ist dann in den Folgejahren nicht mehr erforderlich. Wenn im laufenden Betrieb vom reinen Inseltarif auf die Anwendung oder Anerkennung des Regional- und NRW-Tarifs umgestiegen wird, ist die höhere Organisationspauschale auch mit diesem Vordruck von der Kommune bei der Bezirksregierung zu beantragen.
Die Organisationspauschale wird in zwei Raten zum 30. Januar und zum 30. Juni des laufenden Jahres ausgezahlt. Zu Beginn eines Bürgerbusprojektes kann die Organisationspauschale auch anteilig bewilligt werden.
Die Verwendungsmöglichkeiten der Organisationspauschale wirft immer wieder Fragen auf, die hier näher erläutert werden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass durch die Anwendung oder Anerkennung des Regional- und NRW-Tarifs zwar die Fahrgeldeinnahmen sinken können, mit der höheren Organisationspauschale aber dennoch keine Betriebskosten bezahlt werden dürfen.
In den Bewilligungsbescheiden für die Organisationspauschale sind zahlreiche Bestimmungen aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) gestrichen. Das erhöht die Rechtssicherheit in der Verwendung der Mittel und vereinfacht den Verwendungsnachweis. Seit 2013 erfolgt der Verwendungsnachweis mit der Anlage 15, in der die Ausgabe der bereitgestellten Mittel bestätigt wird. Die Kommune gibt die Anlage 15 mit einem Prüfvermerk als Nachweis an die Bezirksregierung weiter.
Weiteres zur Organisationspauschale in unseren FAQs.
Fahrzeugförderung
Die Fördersummen für Bürgerbusse sind nach Ausstattung und nach Tarifanwendung gestaffelt. Die jeweilige Summe ergibt sich aus folgender Tabelle:
Bürgerbus-Förderung NRW ab 01.01.2017 | Nur Inseltarif | Mit Verbund-/NRW-Tarif | |||
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herkömmlicher Antrieb | alternativer Antrieb* | herkömmlicher Antrieb | alternativer Antrieb* | ||
Organisationspauschale | pro Jahr | 6.500 € | 7.500 € | ||
nicht rollstuhlgerechter Bürgerbus** | Erstanschaffung | 41.000 € | 47.000 € | 42.000 € | 49.000 € |
Folgeanschaffung | 35.000 € | 41.000 € | 35.000 € | 42.000 € | |
rollstuhlgerechter Bürgerbus | Erstanschaffung | 56.000 € | 62.000 € | 62.000 € | 69.000 € |
Folgeanschaffung | 50.000 € | 56.000 € | 55.000 € | 62.000 € | |
rollstuhlgerechter Niederflur-Bürgerbus | Erstanschaffung | 66.000 € | 72.000 € | 77.000 € | 84.000 € |
Folgeanschaffung | 60.000 € | 66.000 € | 70.000 € | 77.000 € |
* für Elektro-Antrieb ergänzende Förderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ÖPNVG
Als alternative Antriebe gelten Erdgas- oder Autogasmotoren, Hybrid- und Elektroantriebe.
** nur mit schriftlicher Zustimmung der örtlichen Behindertenvertretung
Ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift 2017 sowie die entsprechenden aktuellen Anlagen sind hier herunter zu laden:
- Verwaltungsvorschrift zu § 14 ÖPNVG (ab 2017)
- Anlage 12 (Antrag für Busförderung und Organisationspauschale)
- Anlage 13 (Bewilligungsbescheid)
- Anlage 14 (Verwendungsnachweis für die Fahrzeugförderung)
- Anlage 15 (Verwendungsnachweis für die Vereinsförderung)
Zu den einzelnen Anlagen möchten wir folgende Hinweise geben:
Die Anlage 12 kann als Förderantrag für die Busförderung sowie für die Organisationspauschale des Vereins verwendet werden. Die Fördermittel für den Bus werden vom betreuenden Verkehrsunternehmen beantragt. Die Organisationspauschale beantragt die Kommune, allerdings nur einmal zu Beginn des Bürgerbusprojektes. Danach wird die Förderung jedes Jahr automatisch weiter gewährt.
In dieser Anlage bescheinigt die Kommune unter der Nr. 6, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Organisationspauschale vorliegen. Das sind
- die Garantie, dass die Gemeinde die resultierenden Defizite übernimmt und die Gesamtfinanzierung sichert,
- die Betreuung durch eine Verkehrsunternehmen, das die verkehrliche und rechtliche Verantwortung übernimmt,
- die Betriebsdurchführung, die durch den Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern gewährleistet wird und
- eine Abstimmung zwischen dem Verein und dem Verkehrsunternehmen über Linienweg, Fahrplan und Tarifkonzept.
Zum Nachweis sind dem Antrag das Protokoll der Gründungsversammlung, die Satzung des Bürgerbusvereins sowie die Erklärung zur Defizitübernahme der Gemeinde beizufügen.
Anlage 13 ist der Bewilligungsbescheid für die beantragte Förderung. Hier ist das "Kleingedruckte" nicht ganz unwesentlich und sollte schon vor Antragstellung bekannt sein. Hier werden z.B. als Nebenbestimmung zur Förderung des Bürgerbusfahrzeuges in der Nr. 3 die Anforderungen an die Ausstattung des Busses aufgeführt.
Die Anlage 14 dient nur noch dem Verwendungsnachweis für die Fahrzeugförderung. Der Verwendungsnachweis wird von dem Zuwendungsempfänger, also dem Verkehrsunternehmen geführt. Für den Bürgerbusverein und die Kommune ist die Anlage 14 nicht relevant.
Mit der Anlage 15 erklärt der Bürgerbusverein gegenüber der Gemeinde die Höhe der im vergangenen Jahr verausgabten Mittel und dass die Organisationspauschale dem Verwendungszweck entsprechend ausgegeben wurden. Die Originalbelege müssen nicht vorgelegt werden. Die Kommune leitet die Anlage 15 mit einem Prüfvermerk an die Bezirksregierung weiter.
Bei einigen Bürgerbusvereinen kommen zwei Fahrzeuge im Einsatz, wenn damit auch zwei Linien bedient werden. Natürlich braucht es dafür auch einen ausreichend großen Fahrer*innen-Stamm. Nicht eindeutig geklärt war bisher aber die Möglichkeit, auch die Anschaffung eines zweites Fahrzeug gefördert zu bekommen. Dazu gibt es nun einen Erlass des Verkehrsministeriums vom 28. März 2023, mit der diese Frage einheitlich für alle Bezirksregierungen geregelt wird. Demnach kann ein zweites Fahrzeug für eine zweite Linie oder zur Taktverdichtung gefördert werden, wobei grundsätzlich die Regeln angewendet werden, die auch für das erste Fahrzeug gelten.