Rechtliches
Rechtliche Rahmenbedingungen für Bürgerbusvereine
Der Betrieb eines Bürgerbusses berührt doch recht viele unterschiedliche Rechtsbereich. In Abständen bieten wir Seminare an vor allem für Aktive in bestehenden Bürgerbusvereinen, die ihr Wissen auffrischen wollen oder an aktuellen Entwicklungen interessiert sind. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen wurde eine Aufstellung erstellt und immer wieder aktualisiert.
Im Weiteren finden Sie allgemeine Gesetzes- und Verordnungstexte sowie als Download die für Bürgerbusse erteilten Erlasse des NRW-Verkehrsministeriums.
Links zu wichtigen Gesetzestexten und die für Bürgerbusse geltenden Erlasse:
- Bundesministerium der Justiz: nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht (Bundesgesetze und Verordnungen)
- Personenbeförderungsgesetz: Die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Personenbeförderung. Bürgerbusverkehr fällt unter den § 42; unter § 44 fällt der On Demand-Verkehr.
- ÖPNV-Gesetz NRW: Die Bürgerbusförderung ergibt sich aus § 14.
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Verschiedene Regelungen sind für Bürgerbusfahere relevant. Die FeV wurde zum 18.12.2010 neu gefasst, inhaltliche Änderungen wurden aber nicht vorgenommen.
- § 11 Fahrerlaubnisverordnung: Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Hier werden in Verbindung mit der Anlage 4 (s.u.) Kriterien zur Eignung bzw. Nichteignung für eine Fahrerlaubnis genannt.
- § 48 Fahrerlaubnisverordnung: Hier stehen die Voraussetzungen, nach denen die Fahrerlaubnis für Bürgerbusfahrer erteilt wird. Ausnahmen sind in verschiedenen Erlassen geregelt worden.
- Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung: Aufstellung von typischen Krankheitsbildern und den daraus resultierenden Beschränkungen und Auflagen.
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung: Hier ist festgelegt, welche Untersuchungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind, wenn die "Bürgerbus-Ausnahme" nicht in Anspruch genommen wird.
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung: Unter Nr. 2 werden die Mindestvoraussetzungen an das Sehvermögen für die Erteilung der Fahrerlaubnis genannt. Dies gilt nicht, wenn die Untersuchung nach dem Bürgerbuserlass durchgeführt wird.
- § 21 StVO: Personenbeförderung, Hier wird geregelt, wie viele Personen im Fahrzeug befördert werden dürfen.
- § 21a StVO: Anschnallpflicht
- Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV)
- § 57a StVZO: Fahrtenschreiberpflicht. Aus diesem Paragraphen Abs. 1 Nr. 3 geht hervor, dass es für Bürgerbusse keine Fahrtenschreiberpflicht gibt (siehe auch "FAQ" und "Fahrzeugausstattung").
- BOKraft: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- § 2 SGB VII: Unfallversicherung
- § 228 SGB IX: unentgeltliche Schwerbehindertenbeförderung
- § 231 SGB IX: Schwerbehindertenerstattung
Erlasse
Hier finden Sie die Erlasse, die vom Verkehrsministerium zu den Bürgerbussen herausgegeben wurden.