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Sicherheit im Bürgerbus

Anschnallpflicht im Bürgerbus

Bürgerbusse sind als Pkw zugelassen und unterliegen daher auch den entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Dazu gehört auch die Pflicht, vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Und das gilt natürlich für Fahrer und alle Fahrgäste. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen die Gurtpflicht aufgehoben ist und die darüber einen entsprechenden Nachweis haben. Über die Anschnallpflicht ist im Bürgerbus durch Hinweisschilder zu informieren. Außerdem sollte der Fahrer die Fahrgäste auffordern sich anzuschnallen.

Wenn ein Fahrgast sich nicht anschnallt, obwohl er auf diese Pflicht hingewiesen worden ist, dann trägt er grundsätzlich selbst dafür die Verantwortung und kann dafür mit einem Bußgeld von 30 € belegt werden (Verstoß: „Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ § 21a StVO). Lediglich bei der Beförderung von unbegkeiteten Kindern trägt der Fahrer die Verantwortung (Kinderbeförderung).

DIe Fahrerin oder der Fahrer kann nicht gleichzeitig den Bürgerbus lenken und darauf achten, dass alle Fahrgäste angeschnallt sind oder bleiben. Soweit deutlich auf die Anschnallpflicht hingewiesen wurde, sind Fahrer und Fahrerin aus dem Schneider. Allerdings kann es passieren, dass bei einem Personenschaden eines nicht angschnallten Fahrgastes ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Fahrer eingeleitet wird. Auch wenn ein solches Verfahren in aller Regel wieder eingestellt wird, ist es äußerst unangenehm.

Wenn ein Fahrgast die Anschnallpflicht trotz Aufforderung verweigert und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, verliert er das Beförderungsrecht. Im Zweifelsfall kann der Fahrer sein Hausrecht wahrnehmen und die Beförderung verweigern.

Kinderbeförderung im Bürgerbus

Immer wieder tauchen Unsicherheiten über die sichere und vorgeschriebene Beförderung von Kindern im Bürgerbus auf. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Bürgerbus zwar wie ein Linienbus betrieben wird, aber als Pkw zugelassen ist. Hier gelten aber die Vorschriften des Zulassungsrechts, so dass die Regelungen zur Verwendung von Kindersitzen für Pkw angewendet werden müssen. Zu diesem Thema wurde die Information zur Kinderbeförderung im Bürgerbus zusammen gestellt.

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