Die Anzahl der Fahrgäste im Bürgerbus
Seit es Bürgerbusse gibt wird auch immer wieder diskutiert, wie viele Fahrgäste denn nun wirklich mitgenommen werden dürfen. Gesetzlich geregelt war bisher lediglich, dass der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B nur ein Fahrzeug mit maximal acht Fahrgastplätzen führen durfte. Weder das Fahrerlaubnisrecht noch die Straßenverkehrsordnung beschränkte die Anzahl der tatsächlichen Insassen auf die eingetragenen Sitzplätzen oder die vorhandenen Sicherheitsgurte. Sofern das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges eingehalten und der Fahrzeugführer nicht beeinträchtigt wurde, durften mehr Personen mitfahren als Sitzplätze oder Gurte vorhanden sind. Allerdings musste sich der nicht angeschnallte Mitfahrer bei einem Unfall ein erhebliches Mitverschulden an eigenen Verletzungen anrechnen lassen.
Mit der 16. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird diese Regelungslücke nun geschlossen. Seit dem 16. Mai 2006 dürfen durch die Neufassung des § 21 Abs. 1 StVO in Kraftfahrzeugen nur noch so viele Personen mitgenommen werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitze vorhanden sind. Sofern keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht (z.B. Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, auf jeden Fall aber für Bürgerbusse, weil sie eindeutig als Pkw's zugelassen sind.